Finanzdienstleister - Finanzdienstleistungen
Übersicht mit KI
Finanzdienstleister im Kanton Zürich unterstehen primär dem eidgenössischen Finanzmarktrecht, überwacht durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. Wichtige Kernvorschriften umfassen die Einhaltung von Verhaltensregeln, Eigenmittelrichtlinien und Bewilligungspflichten, um den Anlegerschutz zu gewährleisten.
Die wichtigsten Bestimmungen, die beachtet werden müssen:
FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz): Definiert strenge Verhaltensregeln für alle Berater. Dazu gehören umfassende Informations- und Erkundigungspflichten sowie die Pflicht, vor einer Anlageberatung eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung des Kunden durchzuführen.
FINIG (Finanzinstitutsgesetz): Regelt die Bewilligungs- und Organisationsvorgaben für Vermögensverwalter, Fondsleiter und Trustees.
GwG (Geldwäschereigesetz): Verlangt die lückenlose Identifizierung der Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten sowie die Meldung von Verdachtsfällen.
FIDLEV (Finanzdienstleistungsverordnung): Konkretisiert die FIDLEG-Pflichten und schreibt unter anderem eine angemessene Schulung der Mitarbeitenden vor.
Kantonale Konsumkredit-Bestimmungen: Werden Kredite vergeben oder vermittelt, ist zusätzlich eine kantonale Bewilligung der Zürcher Behörden (z. B. der Volkswirtschaftsdirektion Kanton Zürich) erforderlich.
Zusätzlich zur FINMA müssen sich viele Dienstleister einer anerkannten Ombudsstelle anschliessen, wie zum Beispiel der Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS) in Zürich.