FAQ - immobilien-journal.com - Infos und mehr
Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis. Immobilien in besonders begehrten Wohnlagen sind in der Regel teuer und für “Normalverbraucher” kaum finanzierbar. Infolge der starken Zuwanderung in Europa seit 2015 und besonderer staatlicher Unterstützung von zugereisten Neubürgern vor allem in Deutschland hat die Verfügbarkeit preisgünstiger Wohnungen abgenommen. Es werden deutlich weniger neue Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt angeboten, als gebraucht werden, was die Knappheit bezahlbarer Wohnimmobilien verstärkt.
Kunden und Interessenten, welche für ihre eigenen Belange einen Immobilienmakler kontaktieren, wünschen Informationen, Orientierungshilfen und spezielle lokale Kenntnisse zur eigenen Entscheidungsfindung.
Eine mit KI generierte Antwort ist ziemlich aussagefähig und für die neuen Eigentümer betrüblich:
Bei bisher unbekannten Altlasten auf einem gekauften Grundstück haften in erster Linie der neue Eigentümer sowie der Verursacher. In Deutschland ist die Rechtslage durch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) geregelt, wobei die Sanierungspflicht primär den Zustandsstörer (aktueller Eigentümer) trifft.
Die wichtigsten Punkte zur Verantwortlichkeit:
Neuer Eigentümer (Zustandsstörer): Sobald der Käufer im Grundbuch eingetragen ist, ist er Inhaber der tatsächlichen Gewalt und haftet als Zustandsstörer für die Sanierung, auch wenn er die Altlast nicht verursacht hat.
Verursacher (Verhaltensstörer): Derjenige, der die Verschmutzung verursacht hat, ist ebenfalls zur Sanierung verpflichtet. Ist dieser jedoch nicht mehr auffindbar oder zahlungsunfähig, bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen.
Behörden: Die Umweltbehörden nehmen in der Regel den aktuellen Eigentümer für die schnelle Beseitigung in Anspruch.
Vertragliche Regelungen:
Gewährleistungsausschluss: In Kaufverträgen ist ein "gekauft wie gesehen"-Ausschluss üblich. Dieser deckt auch unbekannte Altlasten ab, weshalb der Käufer oft das volle Risiko trägt.
Ausnahme Arglist: Hat der Verkäufer von den Altlasten gewusst und diese verschwiegen, liegt eine arglistige Täuschung vor. In diesem Fall haftet der Verkäufer.
Empfehlung: Eine Altlastenprüfung (Akteneinsicht im Altlastenkataster) vor dem Kauf ist dringend anzuraten, um das Risiko zu minimieren.
Im Außenverhältnis gegenüber der Behörde ist der Eigentümer der primäre Ansprechpartner, im Innenverhältnis (Käufer/Verkäufer) kann ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Verkäufer bestehen, wenn Pflichtverletzungen vorliegen.
Fazit:
Umfassende Information sind vor einem Grundstückskauf unbedingt erforderlich sowie ggf. auch juristischer Beistand.
Der Immobilien-Markt umfasst ein riesiges Tätigkeits-Spektrum und erfordert von allen Beteiligten Dienstleistern im Immobiliensektor Fachkompetenz, Erfahrung und kundenorientierte Zusammenarbeit.